Allgemeine Mietbedingungen

  1. Allgemeines
    a) Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer Mietangebote
    und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns Anwendung. Soweit in
    Zusammenhang mit einem Mietvertrag und seiner Durchführung Lieferungen und Leistungen (z.B.
    Programmzusammenstellungen) erbracht werden, gelten hierfür zusätzlich unsere Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen.
    b) Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen, auch wenn diese durch
    unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen
    Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich
    widersprochen.
    c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    Der Mietvertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des
    Mietgegenstandes zustande.
  2. Mietgegenstand
    Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung oder unserem Mietvertrag
    aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch
    funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.
  3. Mietzeit, Mietzins, Termine, Höhere Gewalt
    a) Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist
    ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit dem Eintreffen des
    Gegenstandes bei dem Mieter.
    b) Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten
    sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins.
    c) Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns der
    Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzten.
    d) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen,
    Verfügungen von hoher Hand – auch, soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf
    absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren
    Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der
    Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder
    teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.
  4. Versand, Verpackung, Versicherung
    a) Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard-Verpackungen. Die Gefahr geht auf
    den Mieter mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei Wahl des

Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir
ausnahmsweise die Transportkosten tragen.
b) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem
Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist geltend zu machen.

  1. Serviceversicherung
    a) Eine Serviceversicherung wird nur auf Wunsch des Mieters mit der Auftragserteilung von uns
    gegen Berechnung von z.Zt. 6% vom Mietzins abgeschlossen.
    b) Die Versicherung übernimmt alle Reparaturkosten für elektronische und mechanische Defekte,
    die im Mieteinsatz entstehen, alle Mieteinnahmeverluste, sowie ggf. den Austausch des
    Mietgegenstandes am Übergabeort, oder die Ersatzstellung bzw. Serviceleistung am Einsatzort,
    wenn diese durch uns veranlasst wurde.
    c) Ausgenommen sind kostenlose Ersatzbestellung oder Wiederbeschaffung bei Diebstahl des
    Mietgegenstandes und die Übernahme von Schäden bei nachweislich grob fahrlässigem Umgang mit
    dem Mietgegenstand seitens des Mieters.
  2. Zahlung des Mietzinses
    a) Falls der Mietzins nach dem Mietauftrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist dieser
    sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen. Soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er
    bis zum 3. Werktage des jeweiligen Monats bei uns eingehend monatlich im Voraus zu entrichten.
    b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet, die Annahme von
    Schecks und Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.
    c) Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der
    Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4% über
    dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
    d) Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen,
    sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere
    Mietzinsforderung bedürfen unserer Zustimmung.
    e) Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir
    vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele
    widerrufen.
  3. Gewährleistung, Schadensersatz
    a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer Wahl
    den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Mieter
    aus dem Vertrag entlassen.

b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters von uns untersucht und zeigt sich hierbei ein
Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten
an der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine
Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.
d) Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer vertraglichen
oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.

e) Schadensersatzansprüche des Mieters sind ansonsten, außer im Falle vorsätzlichen Verschuldens
der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins bzw. bei Teilleistung auf den ausgebliebenen Teil des
Mietgegenstands beschränkt.
f) Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der
Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  1. Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes
    a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen,
    insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und Pflegeempfehlungen
    sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand
    zu erhalten, insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausfallende Lampen auf eigene
    Kosten zu ersetzen.
    b) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere
    Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
    c) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u.a. am Mietgegenstand ist der Mieter
    nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen
    verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf
    eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht
    keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so
    kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau u.a. an der Mietsache entstanden
    Aufwendungen nicht verlangen.
    d) Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht
    bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.
    e) Der Mieter ist verpflichtet, Mietgut aus Stoff, welches während der Benutzung feucht oder nass
    geworden ist, trocknen zu lassen, bevor dieses eingepackt oder gefaltet wird.
  2. Untergang des Mietgegenstandes
    a) Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und
    der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter
    nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere zur

Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt
eines dieser Ereignisse zu informieren.
b) Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so
ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand wieder in einen
vertragsgemäßen Zustand zu versetzten und an uns zu übereignen zurückzugeben oder uns den
Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstand zu ersetzen. Machen wir von der
Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen
Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.
c) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus
abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom Mieter
zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.

  1. Rechte Dritter
    a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten in Bezug auf
    den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend
    gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen
    Unterlagen Mitteilung zu machen.
    b) Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten Dritter trägt der Mieter.
  2. Rückgabe des Mietgegenstandes
    a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr
    unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an uns zurückzugeben.
    b) Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet
    der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der
    Mietsache zu entrichten.
    c) Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter
    den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen
    Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
  3. Rücktritt des Mieters
    a) Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muss die Rücktrittserklärung
    spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter eingegangen sein.
    b) Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jeden in Anspruch
    genommenen Miettag voll, und für restlich offenstehende Miettage ohne Nachweis eines Schadens
    50% des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen, es sei denn, der Vermieter befindet sich im
    Lieferverzug.
  4. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit

a) Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist
Mönchengladbach.
b) Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem
Mietvertrag, auch aus dessen Gültigkeit Mönchengladbach oder nach unserer Wahl der allgemeine
Gerichtsstand des Mieters.
c) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden,
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.